Die Bemessungsgrenze, bis zu der Beiträge auf Arbeitsentgelt oder Rente zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung auf monatlich 6.500,00 € in den alten Ländern sowie auf 5.800,00 €. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.425,00 € pro Monat.

Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab 2018 bis zu einem monatlichen Einkommen von 4.950,00 €.