Ab dem 1. Juli 2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Diese wurden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026) veröffentlicht und betreffen insbesondere Schuldner, bei denen Lohn- oder Gehaltspfändungen durchgeführt werden. Die Anpassung der Freigrenzen erfolgt jährlich gemäß § 850c ZPO und berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung sowie das Existenzminimum.
Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum von Schuldnern. Sie legen fest, welcher Teil des Einkommens unpfändbar ist, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu sichern. Die Höhe der Freigrenzen richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.
Die ab dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen wurden wie folgt angepasst:
- Grundfreibetrag: Erhöhung von 1.555,00 € auf 1.587,40 € monatlich.
- Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltspflichtige Person: Anstieg von 585,23 € auf 597,42 € monatlich.
- Erhöhungsbetrag für jede weitere unterhaltspflichtige Person: Steigerung von 326,04 € auf 332,83 € monatlich.
- Vollpfändungsgrenze: Anhebung von 4.766,99 € auf 4 866,30 € monatlich.
Diese Änderungen bedeuten, dass Schuldner künftig mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen, bevor eine Pfändung einsetzt. Insbesondere Personen mit Unterhaltspflichten profitieren von den erhöhten Freigrenzen.
Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, wird dem Arbeitgeber verboten, gepfändetes Gehalt an seinen Mitarbeiter auszubezahlen.
Bei der Gehaltsabrechnung muss er die gepfändeten Einkommensteile selbst berechnen.
[Quelle: Industrie- und Handelskammer Hannover, 08.06.2026]
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