Sozialhilfe und Bürgergeld
Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt ab Januar 2024 mehr Geld.
So steigen die Regelsätze in der Sozialhilfe und im Bürgergeld:
seit 1.1.2023 | ab 1.1.2024 | Erhöhung | |
Alleinstehende/Alleinerziehende (Regelbedarfstufe 1) |
502 Euro | 563 Euro | +61 Euro |
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfstufe 2) |
451 Euro | 506 Euro | +55 Euro |
Volljährige in Einrichtungen (Regelbedarfstufe 3) |
402 Euro | 451 Euro | +49 Euro |
Jugendliche von 14-17 Jahre (Regelbedarfstufe 4) |
420 Euro | 471 Euro | +51 Euro |
Kind von 6-13 Jahre (Regelbedarfstufe 5) |
348 Euro | 390 Euro | +42 Euro |
Kind von 0-5 Jahre (Regelbedarfstufe 6) |
318 Euro | 357 Euro | +39 Euro |
Mehr Kinderkrankentage
Vor der Corona-Pandemie standen jedem Elternteil pro Kind zehn Krankentage zu. Zum neuen Jahr werden sie auf 15 erhöht. Wenn Eltern diese Tage in Anspruch nehmen, bekommen sie dafür statt ihres Gehalts Kinderkrankengeld ausgezahlt. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Elektronisches Rezept
Zum 1. Januar 2024 wird das Papier-Rezept wird durch ein elektronisches E-Rezept ersetzt. Gesetzlich Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig nur noch auf diesem Weg. Sie können es mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte, per App oder durch einen Papierausdruck einlösen.
Garantierte Mindestausbildungsvergütung
Wer ab dem 01.01.2024 eine Ausbildung beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von mindestens 649 Euro im Monat. Für das zweite, dritte und möglicherweise vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.
Kindergeld
Ab dem 01.01.2024 können Familien mit geringem Einkommen bis zu 292 Euro Kinderzuschlag bekommen. Vorher lag der Höchstbetrag pro Monat und Kind bei maximal 250 Euro, 2024 steigt dieser auf bis zu 292 Euro an. Den Kinderzuschlag gibt es als Ergänzung zum Kindergeld. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn Elternteile oder Alleinerziehende zwar den eigenen Bedarf decken können, aber nicht den Bedarf des Kindes.
In folgenden Fällen besteht ein Anspruch:
- Das Kind ist unverheiratet, jünger als 25 Jahre und lebt mit Ihnen zusammen in einem Haushalt.
- Sie bekommen für das Kind Kindergeld.
- Als Elternpaar haben Sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 €
- oder als alleinerziehende Person ein Einkommen von mindestens 600,00 €
Der Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld soll dazu helfen, den Unterhalt der Familie zu decken. Dadurch besteht allerdings kein Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld. Der Kinderzuschlag dient dem Zweck, dass Familien keinen Antrag auf Bürgergeld stellen müssen. Wer bereits den Kinderzuschlag beantragt hat oder diesen schon bekommt, muss nicht weiter aktiv werden, denn der Betrag wird ab Januar 2024 automatisch erhöht. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.
Rente
Zum 01.07.2024 soll die Rente um voraussichtlich 3,5 Prozent steigen.
Mindestlohn
Die Lohnuntergrenze liegt jetzt bei 12,41 Euro. Ab dem 01.01.2025 soll diese Grenze bei 12,81 Euro liegen.
Pflegekräfte
Ab dem 01.05.2024 steigt für die Beschäftigten der Altenpflege der Mindestlohn auf 19,50 Euro. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte soll er auf 16,50 Euro, für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro steigen.
Mehr Geld für Pflegebedürftige und Angehörige
Die Erhöhung um 5 Prozent macht je nach Pflegestufe monatlich 16 bis 45 Euro aus. Für Pflegebedürftige in Heimen erhöht die Pflegekasse die Zuschläge, im Gegenzug sinkt der Eigenanteil. Der Zuschuss steigt um 5 bis 10 Prozent und hängt von der Aufenthaltsdauer im Heim ab.
Höhere Steuerfreibeträge
Ab dem 01.01.2024 steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer – für Ledige um 696 Euro auf 11.604 Euro, für Verheirateten auf 23.208 Euro. Damit bleibt auch ein höheres Einkommen künftig steuerfrei. Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt ab 1. Januar 6.384 Euro (pro Kind für beide Elternteile). Bei getrennt lebenden Eltern wird der halbe Freibetrag (3.192 Euro) angesetzt. Einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steigt der Freibetrag ab 2024 damit auf 9.312 Euro für Verheiratete und 4.656 Euro für Ledige.
Höhere Krankenkassenbeiträge
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Gleichzeitig steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, um 0,1 auf 1,7 Prozent. Das entspricht etwa drei Euro pro Monat. Ob der Beitrag fällig wird, entscheidet jede Krankenkasse selbst. Gesetzlich Versicherte haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
Heizen mit Erneuerbaren Energien wird Pflicht
Ab dem 1. Januar 2024 greift der erste Teil des Gebäudeenergiegesetzes. In den meisten Neubauten dürfen dann nur noch Heizungen eingebaut werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbarer Energie betrieben werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen. Zudem sind verschiedene technische Möglichkeiten erlaubt.
Einwegpfand gilt auch auf Verpackungen für Milchprodukte
Ab 2024 gilt die Pflicht für Einwegpfand auch für Einwegkunststoffflaschen von Milch, Milchmischgetränken und Milchprodukten. Für diese Produkte wird ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben.
[Quelle: Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH; FUNKE Mediengruppe DERWESTEN; MAZ]
Neueste Kommentare