Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, sind gesetzlich sogenannte Pfän­dungs­frei­gren­zen festgelegt. Dieser Teil des Einkommens darf nicht gepfändet werden. Monatlich sind 1.402 Euro nicht pfändbar, sofern Sie keine Unterhaltsverpflichtungen habe. Neu: Die Grenze steigt zum 1. Juli 2024 auf 1.492 Euro. Vom Verdienst, der über die Pfän­dungs­frei­gren­zen hinausgeht, verbleibt Ihnen trotz Pfändung ein gewisser Teil. Alle Beträge, die über 4.299 Euro (ab 1. Juli 2024: 4.573 Euro) hinausgehen, sind voll pfändbar.

Die Höhe des pfändbaren Betrags ist abhängig von

  • der Höhe des Einkommens. Dabei wird vom Nettoeinkommen ausgegangen.
  • der Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten. Damit soll sichergestellt werden, dass das Einkommen zunächst für die Versorgung der Familie zur Verfügung stehen soll.

Beispiel: Sie sind alleinerziehend mit einem Kind und erhalten nach dem Abzug aller Steuern und Sozialversicherungen einen Nettolohn von 1940,55 Euro. Dann finden Sie in der Zeile „1.940,00 bis 1.949,99“ bei der Spalte 1 (eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind) den Betrag von 4,98 Euro. Dieser Betrag wird dann im Falle einer Gehaltspfändung direkt von Ihrem Arbeitgeber abgezogen. Sie erhalten dann nur den reduzierten Betrag von 1.935,57 Euro auf Ihr Konto überwiesen.

Mehrarbeit soll sich lohnen

Je mehr Einkommen Sie haben, desto mehr dürfen Sie auch behalten. Auch Überstunden sind nicht voll pfändbar.

Achten Sie darauf, dass Ihre Bank die neuen Werte anpasst. Kommen Sie bei Bedarf in unsere Beratungsstelle!

Aktuelle Pfän­dungs­frei­gren­zen 2024

 

Anzahl der
Unterhaltsberechtigten
Pfändungsfreigrenze
seit 01.07.2023
Pfändungsfreigrenze
ab 01.07.2024
keine Unterhaltszahlung 1.409,99 € 1.499,99 €
1 Unterhaltsberechtigter 1.939,99 € 2.059,99 €
2 Unterhaltsberechtigte 2.229, 99 € 2.369,99 €
3 Unterhaltsberechtigte 2.519,99 € 2.679,99 €
4 Unterhaltsberechtigte 2.819,99 € 2.999,99 €
5 Unterhaltsberechtigte 3.109,99 € 3.309,99 €