Die Corona-Pandemie stellt Eltern vor neue Herausforderungen. Denn während Kinder früher auch mit einer Erkältung zur Schule oder in die Kita gehen konnten, stellt sich jetzt die Frage neu. Niemand möchte andere Kinder und Eltern möglicherweise mit dem Coronavirus anstecken. Genau für diesen Fall hat die Bundesregierung Eltern nun mehr Kinderkrankentage zugesichert.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber Eltern mehr Tage im Jahr von der Arbeit freistellen müssen, damit sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen können. Das Kinderkrankengeld wird entsprechend länger gezahlt. Die wichtigsten Fragen:
Wie viele Kinderkrankentage stehen Eltern in diesem Jahr zur Verfügung?
Jedem gesetzlich versicherten Elternteil stehen in diesem Jahr pro Kind 15 Kinderkrankentage zur Verfügung. Ein Elternpaar kann also übers Jahr verteilt insgesamt sechs Wochen (30 Tage) des Kindes wegen zu Hause bleiben. Normalerweise hat jeder Elternteil pro Jahr zehn Kinderkrankentage – dieser Anspruch wurde nun um weitere fünf Tage aufgestockt. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl von sonst 20 auf nun 30. Die Regelung gilt für Kinder unter zwölf Jahren.
Wie ist die Regelung, wenn Eltern mehrere Kinder unter zwölf Jahren haben?
Generell gilt der Anspruch pro Kind – Eltern mit zwei Kindern unter zwölf Jahren konnten also bisher pro Person 20 Arbeitstage lang Kinderkrankengeld beziehen. Allerdings gilt die Regelung, dass spätestens bei 25 Tagen Schluss ist – darüber hinaus gibt es kein Kinderkrankengeld von der Versicherung mehr. Ob diese Obergrenze mit der Corona-Neuregelung ebenfalls angehoben wird, ist bisher unklar.
Wer zahlt den Verdienstausfall?
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber Eltern die ersten fünf Tage weiter ihr reguläres Gehalt bezahlt. So steht es unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616). Allerdings kann im jeweiligen Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag etwas anderes geregelt sein. So ist es durchaus üblich, dass in einem Arbeitsvertrag die Bezahlung der Kinderkrankentage ganz ausgeschlossen ist.
Eine typische Klausel, mit der Unternehmen die bezahlte Freistellung ausschließen, ist laut dem Verbraucherportal „Finanztip“: „Bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fortzahlung der Vergütung. § 616 BGB findet keine Anwendung.“ Aber auch wer diese Klausel im Vertrag stehen hat, bleibt nicht ganz ohne finanziellen Ausgleich. Spätestens nach dem fünften Tag springt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Dann bekommen Eltern statt ihres Gehalts das sogenannte Kinderkrankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes. Die Höchstgrenze liegt in diesem Jahr bei 109,38 Euro pro Tag.
Was passiert, wenn es einen Unfall gab und das Kind deshalb krank ist?
Muss das Kind infolge eines Unfalls zu Hause bleiben, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Krankengeld. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Unfall in der Kita, im Hort, in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder nach Hause ereignet hat.
Was gilt bei Privatversicherten?
Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt auch, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist, der Nachwuchs aber über die private Krankenversicherung des Partners läuft. Privatversicherte sollten sich bei ihrer Versicherung über spezielle Kinderkrankentagegeld-Tarife informieren.
Wann haben Eltern Anspruch auf das Kinderkrankengeld?
Anspruch haben gesetzlich Versicherte mit einem kranken Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet hat. Ein Arzt muss in einem Attest bescheinigen, dass das kranke Kind zu Hause betreut werden muss. Außerdem muss gewährleistet sein, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen könnte.
Wie müssen Eltern die Kinderkrankentage beantragen?
Zunächst müssen betroffene Eltern ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, denn der muss ja eine gewisse Zeit auf sie verzichten, selbst wenn er ihr Gehalt nicht fortzahlt. Der Arbeitgeber braucht deshalb ein Attest vom Kinderarzt, dieses muss – im Gegensatz zur eigenen Krankmeldung – meist schon am ersten Tag vorliegen.
Auch die Krankenkasse braucht das Attest, um das Kinderkrankengeld auszuzahlen. Hierfür gibt es beim Arzt die sogenannte „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“. Eltern müssen das Dokument ausfüllen, ihre Bankdaten angeben und es unterschrieben an ihre Krankenkasse schicken.
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