Auf dem Weg zur Arbeit und zurück sind Beschäftigte in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Aber wo beginnt der Weg zur Arbeit? Das kann spitzfindig sein, zeigt ein Urteil.
Ein Sturz auf dem Weg zum Auto in der heimischen Tiefgarage ist kein Arbeitsunfall. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg (Az. L 2 U 30/24) weist der Bund-Verlag hin. Demnach wurde der häusliche Bereich noch nicht verlassen. Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer morgens unterwegs zu seinem Auto, das in der Tiefgarage stand, um damit zur Arbeit zu fahren. Im Treppenhaus zur Garage des Mehrfamilienhauses stürzte er und prellte sich das Handgelenk. Für die Unfallkasse und das Sozialgericht Hamburg kein Arbeitsunfall.
Das bestätigte das Landessozialgericht Hamburg. Der Versicherungsschutz beginne erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs, also erst, wenn man durch die Außentür des Wohngebäudes gehe. In diesem Fall sei die Garage mit Zugang zum Wohnhaus Teil des häuslichen Bereichs und das Garagentor die Außentür. Diese hatte der Mann aber noch nicht passiert, weil er im Treppenhaus auf dem Weg zur Garage gestürzt war.
Selbst wenn er das Haus verlassen und die Garage von außen betreten hätte, wäre es kein Arbeitsunfall gewesen, schreibt der Bund-Verlag. Denn die Wohnung, der Weg zur Garage und die Garage selbst seien häuslicher Bereich und damit ohne Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
[Quelle: web.de/magazine und Deutsche Presse-Agentur vom 17.09.2025]
Neueste Kommentare