Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von derzeit fünf oder sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt. Das erklärte am 07.11.2019 Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Die Verkürzung soll sowohl für Gewerbetreibende als auch für Verbraucher gelten.
„Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, plane ich eine Übergangsregelung, bei der die fristen nach und nach verkürzt werden.“ so die Ministerin. Diese Regelung verdient Anerkennung, da durch sie zum einen die Schuldner schon ab dem 17.12.2019 von einer zumindest teilweisen Verkürzung profitieren und zum anderen größere Friktionen durch zunächst ausbleibende und dann in großer Zahl gestellte Anträge verhindert werden.
Hintergrund für die anstehende neue Regelung ist eine Einigung auf europäischer Ebene: Europäisches Parlament, Rat und Kommission hatten sich im Januar 2019 in so genannten Trilogverhandlungen auf die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen geeinigt.
Diese Regelung würde mit ihrem Inkrafttreten mit Wirkung vom 17. Dezember 2019 auch rückwirkend geltend. Für die beispielsweise am 17. Dezember 2019 beantragten Verfahren würde dann eine Frist von fünf Jahren und sieben Monaten gelten, da an diesem Tag seit dem Inkrafttreten der Richtlinie fünf Monate vergangen sein werden, die von der derzeitigen sechsjährigen Frist in Abzug zu bringen sind. Für die einen Monat später beantragten Verfahren würde dann eine Frist von fünf Jahren und sechs Monaten gelten. Das Ganze würde sich entsprechend über den am 17. Juli 2022 endenden Überleitungszeitraum fortsetzen. Dann würde die Restschuldbefreiungsfrist entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nur noch drei Jahre betragen. Um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, soll die Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes zügig erfolgen. Die geplanten verkürzten Fristen lassen sich auch der folgenden Tabelle entnehmen:
Datum der Insolvenzantragstellung: | Dauer der regelmäßigen RSB-Frist: |
vor dem 17. Dezember 2019 | 72 Monate (sechs Jahre) |
zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 | 67 Monate (fünf Jahre und sieben Monate) |
zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 | 66 Monate (fünf Jahre und sechs Monate) |
… | … |
zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 | 60 Monate (fünf Jahre) |
… | … |
zwischen dem 17. Juli 2021 und 16. August 2021 | 48 Monate (vier Jahre) |
… | … |
zwischen dem 17. Mai 2022 und 16. Juni 2022 | 38 Monate (drei Jahre und zwei Monate) |
zwischen dem 17. Juni 2022 und 16. Juli 2022 | 37 Monate (drei Jahre und ein Monat) |
Ab 17. Juli 2022 | 36 Monate (drei Jahre) |
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