Rund ums Urlaubsrecht kursieren viele Irrtümer. Ob gesetzlicher Mindesturlaub, Probezeit oder lange Krankheiten: Wir klären auf, was Arbeitgeber beachten müssen.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage pro Jahr, das sind fast fünf Wochen.
Jein. Zwar ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Paragraf 3 von mindestens 24 Werktagen Urlaub die Rede. Diese Bestimmung geht aber von einer Sechs-Tage-Woche aus. Übertragen auf die weit verbreitete Fünf-Tage-Woche heißt das: 20 Tage Urlaub – also nur vier Arbeitswochen.
Mitarbeiter in der Probezeit haben keinen Urlaubsanspruch.
Irrtum! Zwar haben Mitarbeiter erst nach sechs Monaten im neuen Job Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub. Einen anteiligen Urlaubsanspruch haben sie aber schon vorher – und zwar auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat (§ 4, BurlG). Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub wären das zwei Tage pro Monat. Auch wer Ferienjobber einstellt, muss ihnen Urlaub geben – je nach dem, wie lange der Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt ist.
Arbeitnehmer können sich ihren Urlaub auszahlen lassen.
Irrtum! Urlaub soll der Erholung dienen – also letztlich dazu beitragen, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Zusätzliches Geld auf dem Konto trägt nicht zur Erholung bei, folglich ist eine Auszahlung des Urlaubs im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ (§ 7, Abs. 4, BurlG)
Der Arbeitgeber entscheidet über die Dauer des Urlaubs.
Irrtum! Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Wochen (zwölf Werktage) Urlaub am Stück – das steht im Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 7, Absatz 2. Grundsätzlich ist der Urlaub „zusammenhängend zu gewähren“, heißt es im Gesetz – es sei denn, der Chef kann „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ für eine Teilung des Urlaubs geltend machen.
Heiligabend und Silvester gelten als halbe Urlaubstage.
Irrtum! Halbe Urlaubstage sind – nicht nur an Heiligabend und Silvester – in vielen Firmen üblich, im Gesetz sind sie allerdings nicht vorgesehen. Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen die Arbeitnehmer dafür einen ganzen Tag Urlaub einreichen – alles andere ist Entgegenkommen des Arbeitgebers.
Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres
Irrtum! Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Andernfalls verfällt er am 31. Dezember – es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag steht etwas anderes. Ins nächste Jahr mit ´rübernehmen können Arbeitnehmer Urlaubstage nur, wenn es gute Gründe gibt: etwa eine Urlaubssperre wegen eines Großauftrags oder eine lange Krankheit.
Bei langer Krankheit verfällt der Urlaub.
Jein. Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, verfällt er zwar nicht wie sonst bereits am Jahresende – das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2009 entschieden (C-350/06, C-520/06). Allerdings hat der EuGH dieses Urteil 2011 eingeschränkt und eine tarifvertragliche Regelung für rechtens erklärt, derzufolge der in der Krankheit angesparte Urlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (Az. C-214/10). Bezugnehmend auf dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof 2012 entschieden, dass Urlaub nach langer Krankheit am 31. März des übernächsten Jahres verfällt. (9 AZR 983/07).
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