Die Beträge wurden um über 5% angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,86 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 278,90 Euro auf 294,02 Euro.

Um eine kompakte Schnell-Übersicht zu gewinnen, hier in gerundeten 100-Schritten bis 2.100 €:

Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.

Ein Beispiel: Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.100 €. Dann sind 85 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 2.015 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), ist nichts pfändbar und ihm verbleiben die vollen 2.100 €.

Achtung: bei Unterhaltsgläubigern und bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt die Pfändungstabelle aber nicht!