Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar. Die Mittel dienten nur dazu, unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Engpässe zu kompensieren. Daher haben Schuldner nicht automatisch Zugriff auf das Geld. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor (Az.: 39 T 57/20). In dem verhandelten Fall hatte ein Mann Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € erhalten. Er schuldete allerdings einem Steuerberater noch Honorar. Der Gläubiger verfügte über einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2016. Das Kölner Landgericht befand: Die Corona-Soforthilfe sei eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich für die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden solle.