Urteil zum P-Konto: Bank darf Dispokredit nicht automatisch streichen.

Bei einer bevorstehenden Kontopfändung können Verbraucher ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen, um ihr pfändungsfreies Einkommen zu schützen. Auch wenn dieses Konto an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, darf die Bank ihre Kunden aufgrund dessen nicht benachteiligen. So darf eine Bank bei einem P-Konto den Dispokredit nicht automatisch streichen. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen benachteilige (Az. 12 O 74/17).

Automatismus, der bei einem P-Konto den Dispokredit entfallen lässt, ist unzulässig

Ein solcher Automatismus entbinde die Bank bei Umwandlung in ein P-Konto davon, den Dispokredit zu kündigen. Auch deswegen sei die Klausel unzulässig. Dem Urteil des Landgerichts lagen die Geschäftsbedingungen für ein Basiskonto zugrunde, das auch als P-Konto genutzt werden kann. In diesen AGB legte die Bank fest, dass „mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ ein Dispositionsrahmen nicht eingeräumt wird.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt diese Klausel für unzulässig und klagte dagegen. Sie vertrat die Ansicht, dass auch bei einem P-Konto der Dispokredit nicht automatisch gestrichen werden dürfe. Das Gericht teilte die Auffassung und stufte die umstrittene Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein.

Die Bank beanspruchte für sich, dass bei einem P-Konto der Dispokredit automatisch entfalle, sobald die Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolge. Einer ausdrücklichen Erklärung zur Aufhebung des Dispokredits bedürfe es nach ihrer Auffassung nicht. Das Landgericht sah dies anders:
Ein Automatismus, der bei einem P-Konto den Dispokredit automatisch mit der besagten Zustellung entfallen lasse, widerspreche den gesetzlichen Regelungen. Diese verlangen eine Kündigung des Dispokredits.
Das Pfändungsschutzkonto gewährleistet einen Pfändungsschutz, den andere Girokonten nicht bieten: Im Falle einer Kontopfändung schützt das Pfändungsschutzkonto einen monatlichen Grundfreibetrag vor der Pfändung. Aktuell liegt dieser Betrag bei 1.133,80 Euro monatlich. In folgenden Beispielfällen können weitere Beträge vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt werden:

  • bei Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltszahlungen des Schuldners
  • wenn der Schuldner Kindergeld entgegennimmt
  • wenn der Schuldner einmalige Sozialleistungen entgegennnimmt

Das P-Konto soll genauso nutzbar sein wie ein normales Girokonto. Der Bankkunde kann Überweisungen durchführen und auch Daueraufträge und Lastschriften sind möglich. Ausgenommen vom „Gleichheitsprinzip“ sind Dienstleistungen, die eine „Bonität“ voraussetzen. Damit kann eine Bank dem P-Konto-Inhaber z. B. eine Kreditkarte verwehren.
Allerdings entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2013, dass diese Leistungen auf keinen Fall automatisch mit der Kontoumwandlung entfallen dürfen (Az. XI ZR 260/12). Eine ähnliche Auffassung vertrat das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil zum P-Konto: Ein Dispokredit dürfe nicht automatisch mit Zustellung der Zwangsvollstreckung entfallen.